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Arbeitsagentur hat Zumutbarkeit eines Einkommens zu prüfen


Macht die Arbeitsagentur einem Empfänger von Arbeitslosengeld ein Stellenangebot, muss sie dieses zuvor auch auf die Zumutbarkeit der zu erwartenden Bezüge geprüft haben. Es reicht nicht, wenn die Höhe des in Aussicht gestellten Verdienstes erst im Zusammenhang mit der Begründung für eine anschließende Sperrung des Arbeitslosengeldes ermittelt wird. Das hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. S 6 AL 253/06) das Sozialgericht Chemnitz entschieden.

Hier ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um einen arbeitslosen Kellner. Dem war von seinem Arbeitsvermittler eine Stelle als Koch unterbreitet worden - allerdings ohne Angabe eines bestimmten Lohns. Weshalb der Mann sich gar nicht erst bei dem möglichen Arbeitgeber meldete. Woraufhin ihm die Arbeitsagentur zumindest für drei Monate das Arbeitslosengeld sperren wollte - wegen Arbeitsablehnung.

Dagegen wehrte sich der Mann vor dem Chemnitzer Sozialgericht - mit Erfolg. Denn für einen Arbeitslosen ist eine neue Beschäftigung laut Gesetz nur zumutbar, wenn das daraus erzielte Einkommen nicht erheblich niedriger ausfällt als das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende alte Arbeitsentgelt. Dazu muss der Arbeitssuchende aber schon vor der Bewerbung wissen, welche Bezüge ihn auf dem neuen Arbeitsplatz erwarten. Die Arbeitsagentur habe also schon vor der Übersendung eines Arbeitsangebotes die Höhe der erzielbaren Vergütung zu ermitteln und zu bewerten. Tut sie das nicht, kann sie später auch nicht mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes drohen, weil sich der Arbeitslose mangels ausreichender Informationen nicht beim Stellenanbieter gemeldet hat.




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